Die Schülerzeitung des Hansa-Gymnasiums Köln

Schulverwaltungsgesetz

des Landes Nordrhein-Westfalen (Auszug)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.1985 (GV. NW. S. 155), zuletzt geändert am 22.02.1994

§ 25 Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen

(1) Der Schüler hat das Recht, in der Schule seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Durch die Ausübung dieses Rechtes dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Schülerzeitungen, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden, stehen außerhalb der Verantwortung der Schule. Eine Zensur findet nicht statt. Schülerzeitungen unterliegen dem Presserecht sowie den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Sie dürfen auf dem Schulgrundstück verteilt werden. Schulleitung und Schulaufsichtsbehörde dürfen die Verbreitung nicht untersagen.

(3) Die Schule befähigt und ermutigt im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags dazu, das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit wahrzunehmen. Nähere Bestimmungen trifft die Allgemeine Schulordnung (siehe unten).

 

Allgemeine Schulordnung

des Landes Nordrhein-Westfalen (Auszug)

vom 08.11.1978 (GV. NW. S. 656), zuletzt geändert am 13.06.1994 (GV. NW. S. 343)

§ 37 Schülerzeitungen

(1) Die Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler gestaltet oder herausgegeben werden. Sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Schüler nehmen auch in der Schülerzeitung ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahr; § 36 gilt entsprechend. Das Landespressegesetz findet auf Schülerzeitungen Anwendung.

(2) Die Schülerzeitung dient dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Problemen. Sie ist nicht nur ein Mitteilungsblatt, sondern auch ein Diskussionsforum. Die Schülerzeitung soll sich um wahrheitsgetreue Berichte und sachliche Kritik bemühen. Sie soll die Wertvorstellungen und Überzeugungen anderer achten und bereit sein, den eigenen Standpunkt kritisch zu überprüfen. Auf die jeweiligen Altersstufen der Schüler soll Rücksicht genommen werden.

(3) Die Herausgabe und der Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen die Herausgeber und Redaktion die rechtliche Verantwortung.

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(8) Schulzeitschriften, die von der Schule herausgegeben werden, sind keine Schülerzeitungen, auch wenn sie von Schülern für Schüler gestaltet werden. Sie werden von der Schule verantwortet.