Schulverwaltungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen (Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.1985 (GV. NW. S. 155), zuletzt geändert am 22.02.1994
§ 25 Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen
(1) Der Schüler hat das Recht, in der Schule seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern. Durch die Ausübung dieses Rechtes dürfen der
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule sowie die Rechte anderer nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Schülerzeitungen, die von Schülern einer oder mehrerer
Schulen herausgegeben werden, stehen außerhalb der Verantwortung der Schule.
Eine Zensur findet nicht statt. Schülerzeitungen unterliegen dem Presserecht
sowie den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Sie dürfen auf dem
Schulgrundstück verteilt werden. Schulleitung und Schulaufsichtsbehörde dürfen
die Verbreitung nicht untersagen.
(3) Die Schule befähigt und ermutigt im Rahmen ihres Bildungs- und
Erziehungsauftrags dazu, das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit
wahrzunehmen. Nähere Bestimmungen trifft die Allgemeine Schulordnung (siehe
unten).
Allgemeine Schulordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen (Auszug)
vom 08.11.1978 (GV. NW. S. 656), zuletzt geändert am 13.06.1994 (GV. NW. S.
343)
§ 37 Schülerzeitungen
(1) Die Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen und auf dem
Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind periodische
Druckschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren
Schüler gestaltet oder herausgegeben werden. Sie unterliegen nicht
der Verantwortung der Schule. Schüler nehmen auch in der Schülerzeitung ihr
Recht auf freie Meinungsäußerung wahr; § 36 gilt entsprechend. Das
Landespressegesetz findet auf Schülerzeitungen Anwendung.
(2) Die Schülerzeitung dient dem Gedankenaustausch und der
Auseinandersetzung mit schulischen, kulturellen, wissenschaftlichen,
gesellschaftlichen und politischen Problemen. Sie ist nicht nur ein
Mitteilungsblatt, sondern auch ein Diskussionsforum. Die
Schülerzeitung soll sich um wahrheitsgetreue Berichte und
sachliche Kritik bemühen. Sie soll die Wertvorstellungen und
Überzeugungen anderer achten und bereit sein, den eigenen Standpunkt
kritisch zu überprüfen. Auf die jeweiligen Altersstufen der Schüler
soll Rücksicht genommen werden.
(3) Die Herausgabe und der Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner
Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle
Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen die Herausgeber und
Redaktion die rechtliche Verantwortung.
[...]
(8) Schulzeitschriften, die von der Schule herausgegeben werden, sind keine
Schülerzeitungen, auch wenn sie von Schülern für Schüler gestaltet werden.
Sie werden von der Schule verantwortet.